Fischereiclub Neptun Ziegenhain e.V.

Postfach 2142

34606 Ziegenhain

 

1. Vorsitzender                           1. Schriftführer

Stefan Krumpholz                      Adrian Hildebrand 

2. Vorsitzender                           2. Schriftführer

Steffen Horn                              Thomas Horn

Wir weisen nach § 6 TDG und nach § 5 TMG darauf hin,

dass die verwendeten Links folgender Website gehören:

Wikimedia Foundation Inc.149 New Montgomery StreetFloor 6San Francisco, CA 94105United States of AmericaTelefon: +1-415-839-6885Fax: +1-415-882-0495
Website: wikimediafoundation.org

Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG

Jeder, der eine Internetseite betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmte Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht). Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches seit 01.03.2007 das Teledienstegesetz (TDGTDG) ersetzt hat. Die Informationspflichten ("was im Impressum einer Internetseite stehen muss") sind seit 01.03.2007 vom Gesetzgeber im § 5 TMG (zuvor in § 6 TDG) geregelt.

Um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000,-- € nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG (früher: § 12 TDG) auferlegt zu bekommen, sollte der Betreiber einer Internetseite peinlich genau die Pflichtangaben einhalten. Gleiches gilt für den laut der Denic e.G. eingetragenen Inhaber der Internetseite. Letzterer haftet neben dem Betreiber der Internetseite mit den gleichen Konsequenzen dafür, dass die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllt sind (LG Berlin vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02).
 

I. Kennzeichnungspflichtige Internetseiten

Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 TMG für Diensteanbieter (1), die geschäftsmäßige (2), in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereit halten.

(1) Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG (früher § 3 Nr. 1 TDG) jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(2) Telemedien werden geschäftsmäßig angeboten, wenn die Telemedien aufgrund einer nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeit erfolgen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich. Nur bei rein privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben (vgl. Jan Weber, JurPC Web-Dokument 76/2002).

(3) Resümierend kann konstatiert werden, dass der Anwendungsbereich, auf welche sich die Anbieterkennzeichnungspflicht von Internetseiten bezieht, sehr weitreichend ist. Um nicht Gefahr zu laufen, gegen die im TMG verankerte Anbieterkennzeichnungspflichten zu verstoßen, sollten diese immer rein vorsorglich eingehalten werden.
 

II. Informationspflichten nach § 5 TMG

Die in § 5 TMG geregelten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Internetseite präsent sein. 

Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn der Link, hinter dem sich die Informationen verbergen, so allgemein verständlich bezeichnet ist, dass Nutzer diese ohne großen Aufwand und Mühen finden können. Als Bezeichnungen haben sich „Impressum“ und   „Kontakt“ (so: OLG München, Urteil vom 11.09.2003, Az.: 29 U 2681/2003) oder „Wir über uns“, „Anbieter“, „Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG“ und „Anbieterkennung“ eingebürgert (vgl. Kaester/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]).

Die Bezeichnung muss ferner an gut wahrnehmbarer Stelle, in der Sprache der Webseite, jederzeit auffindbar und gut lesbar sein. Entsprechend müssen die Hinweise ohne spezielle Hilfsprogramme oder Einstellungen des Rechners (kein JavaScript-Popup) lesbar sein. Nach diesen Anforderungen liegt zum Beispiel keine leichte Erkennbarkeit vor, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03).

Im Einzelnen:

§ 5 Nr. 1 TMG: Name und Anschrift des Anbieters:

Von natürlichen Personen müssen Vor- und Zuname und die vollständige Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs oder nur einer Email-Adresse.

Personengesellschaften (z.B.: GbRGbROHGOHGKGKG) und juristische Personen (z.B.: GmbHGmbH) müssen die Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinn (z.B.: Heiko Müller GmbH), einschließlich des Rechtsformzusatzes (vgl. §§ 18ff. HGBHGB) und den Namen des Vertretungsberechtigten neben dem vollständigen Namen (z.B.: Förderer der Straßensozialarbeit e.V.) und der Anschrift angeben. Als Anschrift ist dabei der Sitz der Gesellschaft zu nennen. Vertretungsberechtigt sind Personen, die rechtlich verbindlich für die Gesellschaft handeln können (z.B. der Geschäftsführer für die GmbH oder der Vorstand für die AG). Für juristische Personen müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

§ 5 Nr. 2 TMG: Kommunikationsdaten:

Ferner müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. § 5 Nr. 2 TMG stellt (entgegen dem früheren § 6 Nr. 2 TDG) klar, dass auch eine Email-Adresse (sog. "Adresse der elektronischen Post") angegeben werden muss.

Zur Vorsicht sollte zudem die Telefonnummer (umstritten ist, ob dies unbedingt zur „unmittelbaren Erreichbarkeit“ notwendig ist verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az.: 20 U 222/2003 bejahend: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03) angegeben werden.

§ 5 Nr. 3 TMG: Zulassungs-/Aufsichtsbehörde:

Angaben zur zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörde müssen gemacht werden, soweit die Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist. Dabei ist mindestens die Angabe der jeweiligen Postadresse erforderlich.

§ 5 Nr. 4 TMG: Register und Registernummer:

Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins- oder Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind Name des Registers und Registernummer zu bezeichnen.

§ 5 Nr. 5 TMG: Reglementierte Berufe:

Soweit ein Beruf ausgeübt wird, dessen Aufnahme oder Tätigkeit durch Rechtsvorschrift an das Bestehen eines Befähigungsnachweises gebunden ist (z.B.: Examen oder Diplom) bzw. die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z.B.: Rechtsanwalt, Apotheker, Gesundheitshandwerke, Architekten), müssen Angaben über

- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,

- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Angabe der Gesetzes- bzw. Satzungsüberschrift) und dazu, wie diese zugänglich sind (Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder Link auf Online-Sammlungen der Kammern),

erfolgen.

§ 5 Nr. 6 TMG: Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteueridentifikationsnummer:

Soweit ein Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (Umsatzsteuergesetz) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung 
(AOAO) besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden.

§ 5 Nr. 7 TMG: Abwicklung oder Liquidation:

Weiterhin sind Aktiengesellschaften (AktGAktG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaAKGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHGmbH), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden gemäß § 5 Nr. 7 TMG verpflichtet, diese Tatsache anzugeben.


III. Informationspflichten für Werbende nach § 6 TMG

Teilweise identisch zu § 4 UWGUWG schreibt § 6 TMG (früher: § 7 TDG) bestimmte Angaben für im Internet Werbende, die kommerzielle Kommunikation betreiben, insbesondere bei bestimmten Werbeformen (z.B.: Preisausschreiben und Gewinnspielen) vor.

Unter kommerzielle Kommunikation fallen dabei sämtliche Formen der Werbung, des Sponsoring, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit, soweit es sich nicht lediglich um Informationen über Waren ohne finanzielle Gegenleistungen handelt.

Die Folgen eines Verstoßes gegen § 6 TMG ergeben sich nach den Konsequenzen unlauteren Wettbewerbs, welche im UWG geregelt sind (vgl. die dortigen Ausführungen), vgl. § 7 Abs. 3 TMG.


IV. Weitergehende Informationspflichten

Anbieter von speziellen Telediensten im Internet haben zudem Informationspflichten nach handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, § 312b BGBBGB, der BGB-InfoVOBGB-InfoVO, dem TzWrGTeilzeit-Wohnrechtegesetz, der Preisangaben-VerordnungPreisabgabenverordnung, dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten, die vorliegend, aus Gründen der Übersichtlichkeit, nicht erörtert werden.


V. Schutz gegen Abmahnungen

Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG mit Bußgeldern bis 50.000,-- € geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden. Umso wichtiger ist es, diese zu vermeiden und die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sollte es zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder eine Wettbewerbszentrale kommen, folgt daraus jedoch nicht regelmäßig, auch wenn auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vorliegt, eine Kostenfolge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, die häufig dazu führt (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation oder unlauteren Serienabmahnungen), dass die Kosten einer Abmahnung abgewehrt werden können.

Beispielhaft kann bei Abmahnungen durch einen Mitbewerber, auf Grundlage eines (Wettbewerbs-)Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG, auf Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (312 O 512/00) eine Kostentragungspflicht mit der Begründung verneint werden, dass § 5 TMG keine wertbezogene Vorschrift darstellt. Danach und auch nach dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2001, Az.: 12 O 311/01) ist die Anbieterkennzeichnungspflicht wettbewerbsneutral, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen ist. Damit würde nur durch ein gezieltes, planmäßiges Handeln (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 4 U 79/2002) mit der Absicht, einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen – und nicht ein lediglicher Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht – ein sittenwidriges Handeln nach § 1 UWG darstellen (zu teilweise andere Auffassung gelangen: LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02 LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 416 O 94/2002 LG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2003, Az.: 312 O 151/2002 LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 34 O 188/2002 und Beschluss vom 07.11.2003, Az.:34 O 172/2002).